Die Pflegefreistellung ist weder ein Krankenstand, noch ein Sonderurlaub, sondern eine Dienstverhinderung.
Erkranken im gemeinsamen Haushalt lebende nahe Angehörige oder fällt die Betreuungsperson eines Kindes aus, dann besteht Anspruch auf Pflegefreistellung gegenüber dem/der Arbeitgeber*in: 1 Woche pro Arbeitsjahr, bei neuerlicher Erkrankung des Kindes eine 2. Pflege-Freistellungswoche.
Bitte benachrichtigen Sie gleich zu Beginn Ihren Arbeitgeber / Ihre Arbeitgeberin.
Verlangt der/die Arbeitgeber*in eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er/sie auch die anfallenden Kosten zu tragen.
Die Pflegefreistellung kann bei Bedarf tageweise, aber auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden.
Nähere Informationen finden Sie unter
www.help.gv.at
(Stand Juni 2018)