Schweige­pflicht und Daten­schutz

»Erfährt das eh niemand?«

Mit dieser Frage beginnen häufig Gespräche über schwierige oder der Patientin / dem Patienten peinliche Probleme. Nicht so selten werden wir auch gefragt, ob der oder die in der Ordination war oder wie es dem Freund oder der Nachbarin eigentlich gehe. Verblüfft, manchmal verärgert, reagieren manche Menschen, wenn wir klar aber un­miss­verständlich Auskünfte verweigern.

Diese Klarstellung legt einen wichtigen Grundpfeiler eines vertrauens­vollen Arzt/Ärztin-Patient*innen-Verhältnisses dar: die ärztliche Schweigepflicht.

Sobald Sie einen Arzt / eine Ärztin in Gesundheitsangelegenheiten kontaktieren (unabhängig vom Versicherungsstand), wird ein (mündlicher) Behandlungsvertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrages hat der Arzt / die Ärztin von Gesetzes wegen eine Reihe von klaren Regeln einzuhalten. Diese Regeln sind ausdrücklich im Ärzte­gesetz, aber auch in zahlreichen anderen Gesetzen (z.B. Datenschutz­grundverordnung, Strafgesetz) ­geregelt. Der Punkt 1 des § 54 Ärztegesetz lautet: „Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.“

Ausnahmen gibt es natürlich (vor allem gegenüber Gerichten), dies spielt im Alltag eine geringe Rolle.

Übrigens:
die Verschwiegenheitspflicht gilt bereits ab dem vollendeten 14. Lebens­jahr, danach haben Erziehungsberechtigte nur in besonderen Fällen Auskunftsberechtigung.