Rezept­gebühren­befreiung

Stand: Juni 2018

Automatisch und ohne Antrag sind Sie befreit, wenn Sie eine Aus­gleichs­zulage zur Pension beziehen, oder wenn Sie an einer anzeige­pflichtigen, übertragbaren Krankheit leiden. Ansonsten muss ein Antrag gestellt werden.

Die Erteilung einer Rezept­gebühren­befreiung auf Antrag durch die zuständige Kranken­kasse richtet sich nach dem Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen. Dieses darf Alleinstehende 909,42 €, Ehepartner und Lebens­gemeinschaften 1.363,52 € und jedes Kind zuzüglich 140,32 € nicht übersteigen. Bei Krankheiten mit besonderen Aufwendungen lauten diese Beträge 1.045,83 € / 1.568,05 € / 140,32 €.

Nähere Informationen (auch Antragsformular) finden Sie unter
www.help.gv.at
Stand: Juni 2018

Rezeptgebühren-Deckelung

Sobald Sie mehr als 2% Ihres Jahres-Netto­einkommens für Rezept­gebühren ausgeben, werden Sie von der Krankenkasse automatisch davon befreit. Als Nettoeinkommen gelten Lohn oder Gehalt, Pensionen oder sonstige Bezüge wie beispielsweise Arbeits­losengeld oder Notstandshilfe.

Ob Sie die „Deckelung“ für Rezeptgebühren erreicht haben, müssen Sie nicht selbst ausrechnen. Für alle gesetzlich Versicherten wird ein Rezeptgebührenkonto bei der Krankenkasse eingerichtet. Darauf werden das Jahresnetto­einkommen und die bezahlten Rezeptgebühren verbucht. Wenn Sie die „Deckelung“ erreicht haben, wird das beim Stecken der E-Card in der Arztordination angezeigt. Dort wird die Rezeptgebühren­befreiung auf dem Rezept vermerkt.

Aktuelle Einkommensdaten stehen den Krankenkassen bei berufs­tätigen Versicherten nicht zur Verfügung. Für sie wird bei der Einkommens­ermittlung das letzte der Sozialversicherung bekannte Einkommen herangezogen. Daher ist bei aktueller Einkommens­minderung ein Antrag auf Berücksichtigung notwendig.