Stand: Juni 2018
Automatisch und ohne Antrag sind Sie befreit, wenn Sie eine Ausgleichszulage zur Pension beziehen, oder wenn Sie an einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheit leiden. Ansonsten muss ein Antrag gestellt werden.
Die Erteilung einer Rezeptgebührenbefreiung auf Antrag durch die zuständige Krankenkasse richtet sich nach dem Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen. Dieses darf Alleinstehende 909,42 €, Ehepartner und Lebensgemeinschaften 1.363,52 € und jedes Kind zuzüglich 140,32 € nicht übersteigen. Bei Krankheiten mit besonderen Aufwendungen lauten diese Beträge 1.045,83 € / 1.568,05 € / 140,32 €.
Nähere Informationen (auch Antragsformular) finden Sie unter
www.help.gv.at
Stand: Juni 2018
Rezeptgebühren-Deckelung
Sobald Sie mehr als 2% Ihres Jahres-Nettoeinkommens für Rezeptgebühren ausgeben, werden Sie von der Krankenkasse automatisch davon befreit. Als Nettoeinkommen gelten Lohn oder Gehalt, Pensionen oder sonstige Bezüge wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Ob Sie die „Deckelung“ für Rezeptgebühren erreicht haben, müssen Sie nicht selbst ausrechnen. Für alle gesetzlich Versicherten wird ein Rezeptgebührenkonto bei der Krankenkasse eingerichtet. Darauf werden das Jahresnettoeinkommen und die bezahlten Rezeptgebühren verbucht. Wenn Sie die „Deckelung“ erreicht haben, wird das beim Stecken der E-Card in der Arztordination angezeigt. Dort wird die Rezeptgebührenbefreiung auf dem Rezept vermerkt.
Aktuelle Einkommensdaten stehen den Krankenkassen bei berufstätigen Versicherten nicht zur Verfügung. Für sie wird bei der Einkommensermittlung das letzte der Sozialversicherung bekannte Einkommen herangezogen. Daher ist bei aktueller Einkommensminderung ein Antrag auf Berücksichtigung notwendig.