Pflege­frei­stel­lung

Die Pflegefreistellung ist weder ein Krankenstand, noch ein Sonder­urlaub, sondern eine Dienstverhinderung.

Erkranken im gemeinsamen Haushalt lebende nahe Angehörige oder fällt die Betreuungsperson eines Kindes aus, dann besteht Anspruch auf Pflege­freistellung gegenüber dem/der Arbeitgeber*in: 1 Woche pro Arbeitsjahr, bei neuerlicher Erkrankung des Kindes eine 2. Pflege-Freistellungs­woche.

Bitte benachrichtigen Sie gleich zu Beginn Ihren Arbeitgeber / Ihre Arbeitgeberin.

Verlangt der/die Arbeitgeber*in eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er/sie auch die anfallenden Kosten zu tragen.

Die Pflege­freistellung kann bei Bedarf tageweise, aber auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden.

Nähere Informationen finden Sie unter
www.help.gv.at
(Stand Juni 2018)