Krank­meldung

Als Dienstnehmer*in sind Sie verpflichtet, Ihrem Dienstgeber / Ihrer Dienstgeberin den Kranken­stand (= Arbeitsverhinderung) sofort zu melden. Sie benötigen eine Krankmeldung ab dem ersten Tag Ihres Krankenstandes. Das ist in den meisten Fällen ein Anruf in der Firma, am besten zu Arbeitsbeginn oder noch davor. Anschließend sollten Sie unverzüglich einen Arzt bzw. eine Ärztin aufsuchen und sich krankschreiben lassen.

Aufgrund betrieblicher Regelungen KANN Ihre Dienstgeberin / Ihr Dienstgeber jedoch für Krankenstände bis zu drei aufeinander folgende Kalendertage auf eine Krankmeldung verzichten.

Ihr Krankenstand kann nur nach einer entsprechenden Begutachtung durch einen Arzt / eine Ärztin festgestellt und bestätigt werden.

Das bedeutet auch, dass man persönlich vorstellig werden muss und sich nicht durch andere Personen, telefonisch oder schriftlich krank melden kann!

Bei Immobilität z.B. durch hohes Fieber oder Gips, muss das mit dem Arzt /der Ärztin telefonisch besprochen, evtl. ein Hausbesuch vereinbart, jedenfalls frühestmöglich eine direkte Begutachtung durchgeführt werden.

Eine Rückdatierung ist im Allgemeinen nur für einen Tag möglich. Eine wichtige Ausnahme stellt die Krankmeldung nach einem stationären Krankenhausaufenthalt dar.

Im Krankenstand dürfen Sie nichts tun, was das Gesundwerden verzögern könnte. Das bedeutet zum Beispiel, wenn jemand aufgrund einer Grippe oder eines grippalen Infekts im Krankenstand ist, darf er sich nicht im Freien aufhalten bzw. muss dies auf das Allernötigste beschränken (Arztbesuche, Gang zur Apotheke). Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann Spazierengehen ein Teil der Behandlung sein. Was zu tun ist, entscheidet im Zweifelsfall Arzt oder Ärztin bzw. sagt der gesunde Menschenverstand.